Innerhalb der Europäischen Union sind die Anforderungen an den ökologischen Landbau per Gesetzesregelung festgelegt. Sie regeln auch Standards für Kontrollen sowie Verarbeitung und Importe von Öko-Lebensmitteln. Die Verbraucher erkennen solche Produkte an dem Bio-Siegel.
1989 wurde erstmals im Rahmen eines Gesetzes (Verordnung 4115/88/EWG) die Umstellung auf ökologische Wirtschaftsweise als ein Weg zur Extensivierung der Agrarerzeugung anerkannt. Dieser Weg ermöglicht sowohl eine Verminderung der Produktionsüberschüsse als auch der Umweltbelastungen durch Landwirtschaft.
1991 verabschiedete der Agrarministerrat der Europäischen Gemeinschaft die „Verordnung 2092/91/EWG über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel“. In ihr werden EU-einheitlich Mindeststandards des ökologischen Landbaus definiert und ausführliche Kontrollanforderungen für Landbau, Verarbeitung und Öko-Importe gestellt.
Staatlich anerkannte Kontrollstellen überprüfen die Einhaltung dieser Anforderungen mindestens einmal jährlich bei allen Unternehmen, die Produkte aus ökologischem Landbau zur entsprechenden Vermarktung landwirtschaftlich erzeugen, sie importieren oder verarbeiten. Versteht der Verbraucher ein Produkt-Etikett als Hinweis auf den ökologischen Landbau, ist die Verordnung anzuwenden: Der Landwirt oder Verarbeiter muss dann so wirtschaften, wie Anhang I der genannten Verordnung es vorschreibt, darf im Bedarfsfall nur die in Anhang II aufgeführten Dünge-, Pflanzenschutz- und Futtermittel einsetzen, muss die erforderlichen Aufzeichnungen führen und sich von einer staatlich zugelassenen Kontrollstelle mindestens einmal jährlich gemäß den Vorschriften ihres Anhangs III überprüfen lassen.
Für verarbeitende Betriebe von Bio-Lebensmitteln gelten die Listen der zulässigen nichtlandwirtschaftlichen Zutaten (d. h. Zusatzstoffe) und technischen Hilfsstoffe aus Anhang VI der Öko-Verordnung.
Der Bereich der tierischen Erzeugung ist EU-gesetzlich seit August 1999 umfassend geregelt (Verordnung 1804/1999/EG). Für die Verarbeitung tierischer Öko-Produkte wurden EU-einheitliche Regelungen noch nicht erlassen, stehen aber an.
Die Verbandsrichtlinien müssen zusätzlich eingehalten sein, soweit die Landwirte Bio-Landbau-Verbänden angehören. Mit der EU-Verordnung Öko-Landbau steht seit vielen Jahren ein wirksames Instrument gegen Trittbrettfahrer am Bio-Markt zur Verfügung, das gegen unlauteren Wettbewerb und Verbrauchertäuschung vorzugehen hilft. Auf den Regeln der EG-Öko-Verordnung fußt das Bio-Siegel. Es kann seit Februar 2002 auf Grundlage eines deutschen Gesetzes zur Kennzeichnung von Bio-Produkten verwendet werden.
Quelle: Ökologischer Landbau, Grundlagen und Praxis, Broschüre des aid, Bonn (2005), www.aid.de